Lizenzvereinbarungen
Copyright TCC Research and Developement GmbH 2021 Alle Rechte vorbehalten.
Das Programm Atradis PID-Tester ist Eigentum der TCC Research and Developement GmbH (TCC).
Atradis ist ein eingetragenes Warenzeichen der TCC Research and Developement GmbH.
WICHTIG
Bitte sorgfältig lesen: Lesen Sie die in diesem Endbenutzer-Lizenzvertrag/diesen
Endbenutzer Lizenzbedingungen beschriebenen Rechte und Einschränkungen sorgfältig durch.
Sie werden gebeten, die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zu prüfen und ihnen
zuzustimmen oder sie abzulehnen. Diese Software wird auf Ihrem Computer nur installiert,
wenn Sie den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zustimmen.
Sie können diese Software als Testversion zeitlich begrenzt nutzen. Hierfür gelten
die folgenden Bedingungen:
ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG FÜR DIE UNENTGELTLICHE ZEITLICH BEGRENZTE TESTVERSION DES ATRADIS PID-TESTERS
A1 Lizenzdauer, Nutzungsrechte
- A1.1
- Mit der Installation des Programms stimmen Sie allen Bedingungen und Konditionen dieses
Endbenutzer-Lizenzvertrages für die unentgeltliche Testversion zu. Sie können Ihre Lizenz jederzeit
kündigen, indem Sie alle Kopien der Programme vernichten. Das Nutzungsrecht endet automatisch, wenn
die Testphase abgelaufen ist.
- A1.2
- Ihnen steht das befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, beschränkte Recht zu,
die Programme für interne Testzwecke bis zum Ablauf der Testphase zu nutzen.
- A1.3
- Sie verpflichten sich, zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Programme und Programmunterlagen
einschließlich der Vervielfältigungen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen
ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TCC Dritten nicht bekannt werden.
- A1.4
- Sie werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TCC Programme oder
Programmunterlagen vervielfältigen oder Programme ändern. Sie werden die Programme nicht
zurückentwickeln oder -übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Sie dürfen die Programme
weder dekompilieren noch disassemblieren oder anderweitig versuchen den Quellcode abzuleiten.
Sie werden alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.
Bei erlaubter Vervielfältigung werden Sie sie unverändert mit vervielfältigen, alle Kopien mit einer
fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Programmseriennummern zu entnehmen sind und über den
Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die TCC auf Wunsch einsehen kann. Dieser Lizenzvertrag
berechtigt Sie nicht zur Inanspruchnahme von Supportleistungen.
A2 Haftung
TCC ÜBERLÄSST IHNEN DIE PROGRAMME „WIE BESEHEN" ("AS IS") OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG.
DER BENUTZER ÜBERNIMMT DAS UNEINGESCHRÄNKTE RISIKO FÜR DIE VERWENDUNG DIESES PROGRAMMS
TCC UND IHRE LIEFERANTEN KÖNNEN FÜR DIE LEISTUNG ODER DIE ERGEBNISSE, DIE SIE DURCH DIE NUTZUNG DER
PROGRAMME ODER DES BEGLEITMATERIALS ERZIELEN, NICHT GARANTIEREN. TCC UND IHRE LIEFERANTEN ÜBERNEHMEN
WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND EINE GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE DAFÜR, DASS KEINE SCHUTZRECHTE
DRITTER VERLETZT WERDEN, UND AUCH NICHT DAFÜR, DASS DIE PROGRAMME MARKTGÄNGIG ODER FÜR IRGENDEINEN
BESTIMMTEN ZWECK GEEIGNET SIND.
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung,
entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit
nicht z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit einer Sache zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
A3 Ausfuhrgenehmigungen, Gerichtsstand
- A3.1
- Die Ausfuhr der Software und Unterlagen kann — z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes —
der Genehmigungspflicht unterliegen.
- A3.2
- Sie verpflichten sich, bei eigenen Ausfuhren die für die Software einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU
bzw. der EU-Mitgliedstaaten sowie der USA unbedingt beachten.
- A3.3
- Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- A3.4
- Gerichtsstand ist Köln.