Lizenzvereinbarungen

Copyright TCC Research and Developement GmbH 2021 Alle Rechte vorbehalten.

Das Programm Atradis PID-Tester ist Eigentum der TCC Research and Developement GmbH (TCC).
Atradis ist ein eingetragenes Warenzeichen der TCC Research and Developement GmbH.

WICHTIG

Bitte sorgfältig lesen: Lesen Sie die in diesem Endbenutzer-Lizenzvertrag/diesen Endbenutzer Lizenzbedingungen beschriebenen Rechte und Einschränkungen sorgfältig durch. Sie werden gebeten, die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zu prüfen und ihnen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Diese Software wird auf Ihrem Computer nur installiert, wenn Sie den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zustimmen.

Sie können diese Software als Testversion zeitlich begrenzt nutzen. Hierfür gelten die folgenden Bedingungen:

ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG FÜR DIE UNENTGELTLICHE ZEITLICH BEGRENZTE TESTVERSION DES ATRADIS PID-TESTERS

A1 Lizenzdauer, Nutzungsrechte

A1.1
Mit der Installation des Programms stimmen Sie allen Bedingungen und Konditionen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrages für die unentgeltliche Testversion zu. Sie können Ihre Lizenz jederzeit kündigen, indem Sie alle Kopien der Programme vernichten. Das Nutzungsrecht endet automatisch, wenn die Testphase abgelaufen ist.
A1.2
Ihnen steht das befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, beschränkte Recht zu, die Programme für interne Testzwecke bis zum Ablauf der Testphase zu nutzen.
A1.3
Sie verpflichten sich, zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Programme und Programmunterlagen einschließlich der Vervielfältigungen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TCC Dritten nicht bekannt werden.
A1.4
Sie werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TCC Programme oder Programmunterlagen vervielfältigen oder Programme ändern. Sie werden die Programme nicht zurückentwickeln oder -übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Sie dürfen die Programme weder dekompilieren noch disassemblieren oder anderweitig versuchen den Quellcode abzuleiten. Sie werden alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung werden Sie sie unverändert mit vervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Programmseriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die TCC auf Wunsch einsehen kann. Dieser Lizenzvertrag berechtigt Sie nicht zur Inanspruchnahme von Supportleistungen.

A2 Haftung

TCC ÜBERLÄSST IHNEN DIE PROGRAMME „WIE BESEHEN" ("AS IS") OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG.
DER BENUTZER ÜBERNIMMT DAS UNEINGESCHRÄNKTE RISIKO FÜR DIE VERWENDUNG DIESES PROGRAMMS

TCC UND IHRE LIEFERANTEN KÖNNEN FÜR DIE LEISTUNG ODER DIE ERGEBNISSE, DIE SIE DURCH DIE NUTZUNG DER PROGRAMME ODER DES BEGLEITMATERIALS ERZIELEN, NICHT GARANTIEREN. TCC UND IHRE LIEFERANTEN ÜBERNEHMEN WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND EINE GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE DAFÜR, DASS KEINE SCHUTZRECHTE DRITTER VERLETZT WERDEN, UND AUCH NICHT DAFÜR, DASS DIE PROGRAMME MARKTGÄNGIG ODER FÜR IRGENDEINEN BESTIMMTEN ZWECK GEEIGNET SIND.

Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

A3 Ausfuhrgenehmigungen, Gerichtsstand

A3.1
Die Ausfuhr der Software und Unterlagen kann — z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes — der Genehmigungspflicht unterliegen.
A3.2
Sie verpflichten sich, bei eigenen Ausfuhren die für die Software einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU-Mitgliedstaaten sowie der USA unbedingt beachten.
A3.3
Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
A3.4
Gerichtsstand ist Köln.